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Praxishandbuch für Bau- und Immobilienfachleute
Autor: Dipl.-Ing. Siegmund Kaub
2. Auflage 2016
ISBN: 978-3-658-09442-3

 

Kaub Umwelt Consult
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Altlasten

Das am 1. März 1999 in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz (§ 2 BBodSchG) definiert Altlasten als : 1. Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (> Altablagerungen) und 2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen (> Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Ob es sich bei einem Grundstück um eine Altlast handelt oder nicht, wird auf Grundlage einer gutachterlichen Gefährdungsabschätzung von der zuständigen Altlastenbehörde einzelfallbezogen festgestellt. Nach Altlastenfeststellung wird das oder die betreffenden Flurstücke in ein behördlich geführtes Altlastenkataster aufgenommen. Erbringt der > Sanierungpflichtige gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis der erfolgreichen Sanierung des betroffenen Flurstückes wird die Altlastenfeststellung von der Behörde aufge-hoben und der Katastereintrag gelöscht. Bauherren sollten beachten, dass unabhängig von einer behördlichen Altlastfeststellung bei Bauvorhaben im Rahmen der Erdarbeiten teilweise erhebliche Massen aufgefüllter Böden (Auffüllung) anfallen, die aufgrund ihrer Schadstoffgehalte als belasteter Erdaus-hub vergleichsweise teuer entsorgt werden müssen.

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